Parkausweis Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende und Freiberufler
Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Bürgeramt oder die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Kosten
- Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Frist
k eine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Einige Behörden stellen Antragsformulare auf ihrer Internetseite oder Online-Portale zur Verfügung.
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- p ersönliches Erscheinen nötig: nein
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Erkundigen Sie sich im örtlich zuständigen Bürgeramt oder in der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, welches Antragsverfahren für Sie zur Verfügung steht.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises.
Bearbeitungsdauer
Je Kommune unterschiedlich, erkundigen Sie sich im örtlich zuständigen Bürgeramt oder in der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur