Ehrenamtliche Vormundschaft

Bürgerliches Engagement für Kinder und Jugendliche - Ihre Hilfe wird gebraucht!

  • Begleiten Sie junge Menschen auf ihrem Weg zum Erwachsenwerden.
  • Stehen Sie für sie ein, wenn ihre Eltern dies (zeitweise) nicht mehr können.

Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt sucht engagierte Bürgerinnen und Bürger, die bereit sind, Verantwortung für Kinder und Jugendliche zu übernehmen, deren Eltern die elterliche Sorge (zeitweise) nicht ausüben können.

Ehrenamtliche Vormünder erhalten eine umfassende Vorbereitung und werden durch die Koordinierungsstelle Vormundschaften des Jugendamtes fachlich begleitet und unterstützt.

„Sich als Vormund für ein Kind oder einen Jugendlichen einzusetzen, ist ein ganz besonderes Ehrenamt. Es erfordert persönliches Engagement, ein hohes Maß an Eigenverantwortung und schenkt zugleich viel persönliche Erfüllung. Oft entstehen daraus Beziehungen fürs Leben.“ sagt Sandra Reichenbächer.

Bereits heute engagieren sich im Landkreis zahlreiche Bürgerinnen und Bürger als ehrenamtliche Vormünder. Dabei handelt es sich häufig um Familienangehörige oder andere enge Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen. Durch die aktive Gewinnung weiterer ehrenamtlicher Vormünder soll künftig noch mehr jungen Menschen diese Form der Begleitung ermöglicht werden. 

Mit der Reform des Vormundschaftsrechts hat der Gesetzgeber wichtige Veränderungen und neue Strukturen geschaffen, die gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigen und die Rechte von Kindern und Jugendlichen stärker in den Mittelpunkt stellen. Die ehrenamtliche Vormundschaft hat dabei Vorrang vor Amts-, Vereins oder Berufsvormundschaften, sofern die jeweilige Person für diese verantwortungsvolle Aufgabe geeignet ist.

Sie möchten helfen?

Wenn Sie einem Kind oder Jugendlichen die Möglichkeit geben möchten, mit Ihrer Unterstützung als Vormund gut begleitet erwachsen zu werden, oder wenn Sie bereits Vormund sind und Fragen haben  wenden Sie sich gerne an:

Koordinierungsstelle Vormundschaften
Frau Reichenbächer
Bahnhofstraße 6 a (Bildungs-Zentrum)
07318 Saalfeld

Telefon: 03671 823-810
E-Mail: jugendamt@kreis-slf.de


Was macht ein Vormund / Pfleger?

Ein Vormund oder Pfleger übernimmt Verantwortung für ein Kind oder eine minderjährige Person, wenn die Eltern die elterliche Sorge ganz oder teilweise nicht ausüben können oder dürfen.
Dabei steht immer das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.

Die wichtigsten Aufgaben sind:

  • Schutz und Förderung des Kindeswohls:
    Der Vormund sorgt dafür, dass das Kind sicher lebt, versorgt wird und sich gut entwickeln kann.
  • Gesetzliche Vertretung:
    Der Vormund trifft rechtliche Entscheidungen für das Kind entsprechend der jeweils vom Familiengericht übertragenen Aufgabenkreise, zum Beispiel bei:
    • Schule und Ausbildung
    • Gesundheit und medizinischen Behandlungen
    • Aufenthaltsbestimmung
    • Behördenangelegenheiten
    • Vermögensverwaltung
  • Handeln im Interesse des Kindes:
    Nach § 1790 BGB muss der Vormund unabhängig und ausschließlich zum Wohl des Kindes handeln.
  • Beteiligung des Kindes:
    Das Kind soll – je nach Alter und Reife – in Entscheidungen einbezogen werden (§ 1790 Abs. 2 BGB).
  • Persönlicher Kontakt:
    Der Vormund soll das Kind regelmäßig persönlich treffen, in der Regel einmal monatlich, und dessen Lebensumfeld kennen (§ 1790 Abs. 3 BGB).
  • Berichtspflicht gegenüber dem Gericht:
    Der Vormund muss dem Familiengericht regelmäßig berichten, mindestens einmal jährlich. Der Bericht soll auch mit dem Kind besprochen werden.
  • Unterstützung und Teilhabe:
    Der Vormund hilft dem Kind dabei:
    • soziale Kontakte zu pflegen,
    • am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen,
    • Unterstützung und Beratung zu erhalten.
  • Vermittlungs- und Unterstützungsfunktion:
    Der Vormund arbeitet mit Jugendamt, Schule, Ärzten, Pflegefamilien oder Einrichtungen und anderen Netzwerkpartnern konstruktiv zusammen und fungiert als Bindeglied zwischen dem Kind und anderen Stellen.
  • Rechtsschutz:
    Der Vormund unterstützt das Kind in rechtlichen Verfahren und achtet darauf, dass es Zugang zu Beratung und Rechtshilfe erhält.

Unterschied Vormund zu Pfleger:

  • Ein Vormund übernimmt die gesamte elterliche Sorge.
  • Ein Pfleger übernimmt nur bestimmte Teilbereiche, z. B. Gesundheitsfürsorge oder Vermögenssorge.

Was sollte man "mitbringen"?

Wir suchen Menschen mit folgenden Kompetenzen / Voraussetzungen:

  • Persönliche Voraussetzungen zur Übernahme der Verantwortung für das Mündel
  • Bereitschaft zur engen Kooperation mit der Ursprungsfamilie, Fachdiensten wie Allgemeiner sozialpädagogischer Dienst und wirtschaftlicher Jugendhilfe des Jugendamtes, dem Familiengericht, Beratungsstellen, Leistungserbringern im Hilfesystem, Betreuern und Erziehern, Pflegeeltern, Heimeinrichtungen
  • Sensibilität und Wertschätzung im Umgang mit Kindern/Jugendlichen und anderen Personen ihres Umfeldes
  • Kommunikationsfähigkeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Eine offene Haltung gegenüber anderen Menschen, Lebensweisen und Kulturen und die Bereitschaft, sich damit auch auseinanderzusetzen
  • Kreativität bei der Gestaltung von Kontakten
  • Akzeptanz und Auseinandersetzung mit der Geschichte des Kindes/Jugendlichen und seinen Herkunftseltern
  • Bereitschaft, Entscheidungen alleinverantwortlich zu treffen und diese transparent zu machen
  • Konflikt- und Kritikfähigkeit
  • Durchsetzungsfähigkeit
  • Organisationsfähigkeit
  • Zuverlässigkeit
  • Bereitschaft, sich auch langfristig, kontinuierlich und verantwortungsvoll zu engagieren
  • Ausreichend zeitliche Ressourcen und Mobilität
  • Physische und Psychische Gesundheit
  • Gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse
  • keine einschlägigen Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis aufweisen

Von Vorteil, aber nicht zwingend notwendig, sind Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen in spezifischen Bereichen des Rechts, der Verwaltung sowie der Pädagogik, Psychologie und Soziologie.

Wir erwarten nicht, dass Sie

  • finanzielle Aufwendungen tragen
  • über eine pädagogische Ausbildung verfügen
  • das Kind als Haushaltsmitglied bei sich aufzunehmen

Was macht die Koordinierungsstelle?

Die Koordinierungsstelle unterstützt und organisiert die ehrenamtliche Vormundschaft und Pflegschaft für Kinder und Jugendliche.
Konkret bedeutet das:

  • Sie berät Menschen, die bereits ehrenamtlich als Vormund oder Pfleger tätig sind.
  • Sie sucht und gewinnt neue Ehrenamtliche.
  • Sie prüft, ob Interessierte grundsätzlich geeignet sind.
  • Sie organisiert Schulungen und Fortbildungen rund um rechtliche und praktische Fragen der Vormundschaft.
  • Sie vermittelt passende Vormünder oder Pfleger für einzelne Kinder bzw. Jugendliche.
  • Sie schlägt dem Familiengericht nach erfolgter Prüfung geeignete Bewerber vor.
  • Sie begleitet Ehrenamtliche während des gesamten Verfahrens.
  • Sie fördert den Austausch und die Vernetzung unter den Ehrenamtlichen.
  • Sie unterstützt bei Konflikten oder Problemen zwischen Beteiligten.

Die Koordinierungsstelle ist die zentrale Anlauf- und Unterstützungsstelle für ehrenamtliche Vormünder und Pfleger - von der Gewinnung über die Qualifizierung bis zur Begleitung im laufenden Ehrenamt.


Was können Sie erwarten?

Sie können erwarten:

  • die Möglichkeit, ein Kind oder einen Jugendlichen ein Stück seines Lebens zu begleiten und gemeinsam dessen Zukunft positiv mitzugestalten
  • Informationen über die Aufgabe als ehrenamtlicher Vormund oder Pfleger - unverbindlich per Telefon, E-Mail oder nach Terminvereinbarung auch persönlich
  • eine gute Vorbereitung auf die Aufgabe durch Qualifizierungskurse vor der Bestellung zum Vormund
  • Fortbildungen während der Ausübung der Tätigkeit
  • Beratung im Einzelgespräch durch die Koordinierungsstelle sowie weitere Beteiligte des Jugendamtes
  • Begleitung im Verfahren der Vormundbestellung
  • Versicherungsschutz nach der Bestellung durch das Familiengericht (Unfall-, Schadens- und Haftpflichtversicherung)
  • Anspruch gegenüber dem Gericht auf Aufwendungsersatz (pauschal oder nach konkretem Aufwand)
  • Begleitung beim ersten Kontakt mit dem Mündel
  • Netzwerktreffen mit anderen ehrenamtlichen Vormündern und Pflegern
  • Beratung zur Berichtspflicht gegenüber dem Familiengericht

Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn

  1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,
  2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
  3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

(2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

§ 1774 Vormund

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

  1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
  2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
  3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
  4. das Jugendamt.

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

  1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
  2. das Jugendamt.

§ 1775 Mehrere Vormünder

(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

§ 1779 Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

(1) Eine natürliche Person muss nach

  1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
  2. ihren persönlichen Eigenschaften,
  3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
  4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

(2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.

§ 1785 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.

(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.

§ 1788 Rechte des Mündels

Der Mündel hat insbesondere das Recht auf

  1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
  2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
  3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
  4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
  5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.

§ 1789 Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels

(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.

(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.

§ 1790 Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht

(1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.

(2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vormund soll bei seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.

(3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

(4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist.

(5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe

§ 53a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

(2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden.

(3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

(4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.