Außerbetriebsetzung für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

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Wenn Sie Ihr zulassungsfreies Fahrzeug mit zugeteiltem Kennzeichen nicht mehr nutzen möchten, können Sie seine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt zum Beispiel für:

  • Leichtkrafträder
  • Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn diese nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h gekennzeichnet sind
  • Anhänger für Sportzwecke oder Arbeitsmaschinen, wenn diese nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h gekennzeichnet sind

Nachdem Sie das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.

Auch nach Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung bis zu einem Jahr reservieren lassen. Dies gilt nicht, wenn das Kennzeichen in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.

Frist

Es gibt keine Frist. 

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Es empfiehlt sich beim Verkauf von zulassungsfreien Fahrzeugen mit zugeteiltem Kennzeichen eine Außerbetriebsetzung zu veranlassen.

Sie dürfen bis zum Ende des Tages der Außerbetriebsetzung mit dem Fahrzeug fahren, wenn Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung dies erlaubt. Das kann zum Beispiel die Fahrt zum Schrottplatz sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Kfz-Zulassungsbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.01.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur