Fischereierlaubnisscheine erteilen

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Volltext

Wenn Sie als Inhaber von Fischereirechten (Fischereiausübungsberechtigter), z.B. als Besitzer eines Gewässers, Fischerei-Erlaubnisscheine an Einzelpersonen oder Körperschaften ausstellen wollen, benötigen Sie dazu keine Genehmigung.

Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausgeben, dass Nachteile für den ökologischen Gewässerzustand, insbesondere die Fischfauna, nicht zu befürchten sind.

Der Fischereiausübungsberechtigte entscheidet über die Ausgabe der Erlaubnisscheine.

Die untere Fischereibehörde kann die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und die Fangerlaubnis beschränken.

Verfahrensablauf

Nach § 36 Abs. 2 ThürFischAVO hat der Fischereiberechtigte, oder im Falle der Verpachtung, der Fischereiausübungsberechtigte über die von ihm ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang eine Kontrollliste zu führen.

Nach § 36 Abs. 3 ThürFischAVO ist die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang bei der Kontrolle der Hegepläne gegenüber der unteren Fischereibehörde anhand der Kontrollliste nachzuweisen.

Ansprechpunkt

  • Wenden Sie sich an die zuständige untere Fischereibehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
  • Fischereiberechtigte oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes

Voraussetzungen

Erlaubnisscheine dürfen nur an Personen erteilt werden, die einen gültigen Fischereischein besitzen.

Erforderliche Unterlagen

Gültiger Fischereischein oder Jugendfischereischein oder Vierteljahresfischereischein.

Kosten

keine

Frist

Fristen sind im Gesetz bzw. der Verordnung nicht definiert. Jedoch kann die zuständige Gemeinde i. V. m. dem zuständigen Landratsamt/oder kreisfreie Stadt Reglungen hierzu bekannt geben.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf, da Erteilung von Erlaubnisscheinen eine privatrechtliche Vereinbarung ist.

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.11.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten

Zuständige Stelle

  • Wenden Sie sich an die zuständige untere Fischereibehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
  • Fischereiberechtigte oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes