Fischereilichen Hegeplan anzeigen

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Volltext

Wenn Sie Fischereiberechtigter oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes für ein Gewässer sind, so müssen Sie für Ihren Fischereibezirk einen Hegeplan aufstellen und diesen der zuständigen Behörde anzeigen.

Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Teiche, die weniger als zwölf Jahre mit Wasser bespannt sind, brauchen Sie keine Hegepläne aufzustellen.

Verfahrensablauf

Erstellen Sie den Hegeplan und zeigen Sie diesen der zuständigen Behörde an.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Die im Hegeplan getroffenen Festlegungen haben den fischereirechtlichen Bestimmungen zu entsprechen und dürfen nicht von diesen abweichen.

Der Hegeplan hat mindestens folgende Maßnahmen und Bestimmungen zu enthalten:

  1. das Hegeziel, insbesondere die Entwicklung und Erhaltung eines guten, dem Gewässertyp entsprechenden Fischbestandes,
  2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope,
  3. Maßnahmen zum Fischbesatz,
  4. Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes,
  5. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
  6. das Ausmaß des zulässigen Fischfanges aufgrund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,
  7. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
  8. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
  9. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope,
  10. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen,
  11. Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten unter den Fischen.

Erforderliche Unterlagen

  • vom Verpächter und Pächter unterzeichneter Hegeplan, der inhaltlich den rechtlichen Vorgaben entspricht
  • Verwendung der von der obersten Fischereibehörde bereitgestellten Formulare wird empfohlen

Kosten

keine

Frist

keine

Bearbeitungsdauer

keine

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt.

Einige Behörden stellen Anträge und Formulare auf ihren Internetseiten zur Verfügung oder nutzen einen Online-Dienst.

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.08.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten 

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt.