Jagdschein Erteilung beantragen

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Volltext

Wer in Deutschland die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein vorweisen können (§ 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz).

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen Mustern erteilt.
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz).

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat.

Verfahrensablauf

Die Erteilung eines Jagdscheines wird bei der zuständigen Behörde beantragt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erteilt die zuständige Behörde dem Antragsteller den Jagdschein.

Ansprechpunkt

An die für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Volljährigkeit

bestandene Jägerprüfung

jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung

Vorhandensein einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung

Erforderliche Unterlagen

Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes

Personalausweis

Nachweis einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung

zwei Passbilder zum Erstantrag

Kosten

Die Erteilung eines Jagdscheines ist kostenpflichtig. Der Gesamtbetrag setzt sich aus der Verwaltungsgebühr und dem Anteil der Jagdabgabe zusammen.
 
Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage: 45,00 Euro; ermäßigt: 22,50 Euro

Jahresjagdschein für 1 Jahr: 70,00 Euro; ermäßigt: 35,00 Euro

Jahresjagdschein für 3 Jahre: 135,00 Euro; ermäßigt: 67,50 Euro

Frist

Es bestehen keine gesonderten Fristen. Die Hinweise der zuständigen Behörde sind zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung ist u. a. abhängig von der Zuarbeit weiterer Behörden. Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Reglungen hierzu trifft das zuständige Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.10.2021
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft