Bauen - Antrag auf Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis

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Volltext

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Sinn der Verpflichtung ist es, dem hierdurch Begünstigten (Bauherr), dessen Bauvorhaben aufgrund der vorgegebenen Grundstückssituation nicht genehmigt werden kann, die Bebauung oder erweiterte Nutzung seines Grundstücks durch Belastung eines Nachbargrundstücks zu ermöglichen.

Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

Ansprechpunkt

Das Baulastenverzeichnis wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt) geführt.

Erforderliche Unterlagen

– schriftliche Erklärung

- öffentlich beglaubigte Unterschrift (kann auch bei der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden)

- Grundbuchauszug

- Auszug aus Liegenschaftskarte (Flurkarte)

- Lageplan

Kosten

Die Eintragung einer Baulast ist gebührenpflichtig und kann von 50,00 bis 1.000 Euro kosten. Die genauen Gebühren können je nach spezifischem Fall variieren.



Frist

keine

Eintragung einer Baulast ist aber Voraussetzung für Erteilung einer Baugenehmigung, die einer öffentlich-rechtlichen Sicherung bedarf

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Erkundigen Sie sich, welche Antragsformulare oder welcher Onlinedienst für Ihr Anliegen zur Verfügung stehen. Das kann je Kommune unterschiedlich sein.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Baulast ersetzt nicht die ggf. zusätzlich erforderliche zivilrechtliche Sicherung (z.B. Wege- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit).

Voraussetzungen

öffentliches Interesse an der Baulast

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 17.07.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur

Rechtsbehelf

keiner