Räumung von überbelegtem Wohnraum Anordnung

Die zuständige Stelle kann Maßnahmen anordnen, wenn Wohnraum überbelegt ist und dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder die Mindestanforderungen an ein angemessenes Wohnen beeinträchtigt werden.

In besonders schwerwiegenden Fällen kann die teilweise oder vollständige Räumung des Wohnraums angeordnet werden. Die Zimmer sollen erst geräumt werden, wenn es einen angemessenen Ersatzwohnraum gibt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 28.10.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur

Urheber

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