Hunde: Gewerbsmäßige Haltung - Erlaubnis
Wenn Sie Hunde gewerbsmäßig halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Erforderliche Unterlagen
- Anschrift der Einrichtung, in der die Tiere gehalten werden
- Name und Anschrift der für die Tätigkeit verantwortlichen Person
- Ausweisdokument
- unterschriebener (formloser) Antrag
- Ausführungen zur geplanten Tätigkeit (Umfang und Tierarten)
- Führungszeugnis
- Nachweis bzw. Angaben über berufliche Qualifikation, mögliche Sachkundenachweise (Nachweis über Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den zu haltenden Tierarten), Zeugnisse
- Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen
- Gegebenenfalls hält das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt entsprechende Antragsformulare vor
Kosten
In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an.
Die Gebühren bestimmen sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie in Verbindung mit dem dazu erlassenen Verwaltungskostenverzeichnis (Teil C Nr. 3).
Frist
Mit der Tätigkeit darf nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (örtliches Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt) nach den Anforderungen.