Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste beantragen
Volltext
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen sind.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag auf Eintragung in die Architektenliste
- Personalausweis oder Meldebescheinigung
- Hochschulzeugnis (Bachelor- und Masterzeugnis, Diplom, oder ein gleichwertiger Nachweis)
- Nachweis der Fortbildungsstunden
- Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit
- Bei ausländischen Abschlüssen: Nachweis der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Gegebenenfalls Versicherungsbescheinigung
- Gegebenenfalls Erklärung zur freischaffenden Tätigkeit
Kosten
- Gebühr: Mindestens 150,00 EUR, höchstens 300,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Sie besitzen die Berufsbefähigung nach dem Landes-Architektengesetz. Das Landes-Architektengesetz enthält differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (zum Beispiel betreffend den Ausbildungsabschluss). Es ist daher empfehlenswert, dass Sie rechtzeitig Kontakt mit der Architektenkammer aufnehmen.
Bearbeitungsdauer
- 4 — 8 Woche(n)
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Architektenkammer Thüringen