Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste beantragen

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Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste der Landes-Architektenkammer eingetragen sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag auf Eintragung in die Architektenliste
  • Personalausweis oder Meldebescheinigung
  • Hochschulzeugnis (Bachelor- und Masterzeugnis, Diplom, oder ein gleichwertiger Nachweis)
  • Nachweis der Fortbildungsstunden
  • Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit
  • Bei ausländischen Abschlüssen: Nachweis der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
  • Gegebenenfalls Versicherungsbescheinigung
  • Gegebenenfalls Erklärung zur freischaffenden Tätigkeit

Kosten

  • Gebühr: Mindestens 150,00 EUR, höchstens 300,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Sie besitzen die Berufsbefähigung nach dem Landes-Architektengesetz. Das Landes-Architektengesetz enthält differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (zum Beispiel betreffend den Ausbildungsabschluss). Es ist daher empfehlenswert, dass Sie rechtzeitig Kontakt mit der Architektenkammer aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

  • 4 — 8 Woche(n)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.10.2026
Fachlich freigegeben durch:

Architektenkammer Thüringen