Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt gilt im Sommer 2026 wieder ein Wasserentnahmeverbot

Trotz häufigerer Regenereignisse: Wasserführung in den Flüssen und Bächen nicht ausreichend!

Saalfeld. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt 7/2026 des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt in der vergangenen Woche gilt im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt wieder ein Wasserentnahmeverbot auf den Gewässern des Landkreises – wie in den Vorjahren. Die entsprechende Allgemeinverfügung der Unteren Wasserbehörde wurde am Donnerstag, 18. Juni, im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht. Sie kann auch auf der Internetseite des Landkreises Amtsblatt > Amtsblatt 07 2026 einschließlich der ausführlichen Begründung nachgelesen werden.

https://kreis-slf.de/PDF/Amtsblatt_07_2026.PDF?ObjSvrID=4147&ObjID=1402&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1781759687

Mit der Allgemeinverfügung ist generell die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen, Seen und Teichen mittels einer Pumpvorrichtung zur Bewässerung von Flächen und zum Befüllen von Wasserbecken untersagt. Das gilt also für die Wasserentnahme mithilfe von Pumpen, Schläuchen oder sonstigen Saug- oder Schöpfvorrichtungen.

Das Wasserentnahmeverbot gilt im Einzelnen für die Bewässerung von Garten-, Grün- und Sportflächen sowie für die Befüllung von Pools, Schwimmbecken und privaten Teichen.

Neben diesen generellen Regelungen gelten auch einige fachlich vertretbare Ausnahmen. Die geltenden Ausnahmeregelungen ermöglichen damit eine Wasserentnahme im vertretbaren Maße.

Verbot gilt nicht für das Fließgewässer der Saale

So gelten die Regelungen der Allgemeinverfügung nicht für das Fließgewässer der Saale, da die auseichende Wasserführung des Flusses mithilfe der Talsperren-Regulation momentan noch durch den Menschen beeinflussbar ist. Auch hier sollte das Gebot des sparsamen Umgangs mit Wasser jedoch selbstverständlich sein.

Schöpfen mit Handgefäßen weiterhin erlaubt

Weiterhin erlaubt ist die Benutzung von Handgefäßen zum Schöpfen, beispielsweise mit Gießkannen und Eimern. Mit ihnen ist das Schöpfen von Wasser aus Bächen, Flüssen, Seen und Teichen weiterhin erlaubt.

Kommunale und öffentlich nutzbare Sportflächen zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erlaubt

Möglich ist auch weiterhin die Bewässerung kommunaler oder öffentlich nutzbarer Sportflächen – dies jedoch, wegen der dann geringeren Verdunstung, ausschließlich in der Zeit zwischen 21 Uhr abends und 6 Uhr morgens - und nur bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die zulässige Entnahmemenge nicht überschritten wird.

Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist als untere Wasserbehörde sowohl sachlich als auch örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 31. Oktober 2026, sollte sie nicht vorher widerrufen werden.

Wasserbehörde reagiert auf aktuelle Entwicklung – benötigt wird eigentlich Landregen zur Durchsickerung der Böden

Die Untere Wasserbehörde reagiert damit auf die aktuelle Entwicklung. Denn trotz immer wieder auftretender Regenereignisse kommt in den Gewässerbetten, angesichts der starken Verdunstung und der vielerorts oberflächlich ausgetrockneten Böden, einfach nicht genügend Wasser an. So führten mehrere, kurze Regenereignisse in diesem Frühjahr lediglich zu einem raschen Anstieg, gefolgt von einem schnellen Wiederabflachen der Wasserführung. Was unsere Gewässer stattdessen brauchen, sind ergiebige, aber mit Blick auf die Regenspende pro Sekunde „schwächer“ ausfallende Regenereignisse. Wünschenswert wäre sog. „Landregen“, der durch eine langanhaltende Dauer, niedrige Intensität und kleinförmige Tropfendurchmesser gekennzeichnet ist. Dann wäre eine Durchsickerung der Böden mit nachhaltigen Wasserzutritten in die Gewässerbetten zu erwarten. Die Regenereignisse in diesem Frühjahr vermochten dies jedoch nicht zu leisten. Daher dürfe man aus der Häufigkeit oder dem Ausmaß einzelner Regenereignisse in diesem Frühjahr keine falschen Schlüsse ziehen. Denn letztlich zählt das, was im Boden und im Gewässerbett nachhaltig ankommt – Und genau hier liegen die Probleme!

Flora und Fauna sind auf das vorhandene Wasser angewiesen

Ein zu geringer Wasserabfluss aus den Einzugsgebieten der Gebirgsbäche im Süden und Westen des Landkreises hat letztlich dazu geführt, dass die Pegelstände bei einem überwiegenden Teil der oberirdischenGewässer im Landkreis deutlich reduziert sind. Es besteht die Gefahr, dass bei einer Vielzahl kleinerer Fließgewässer im Landkreisgebiet die Aufrechterhaltung der gewässerökologischen Grundfunktionen nicht mehr gewährleistet ist. Während der Mensch für eine gewisse Zeit auf Alternativen ausweichen kann, ist die aquatische Flora und Fauna auf das wenige, noch vorhandene Wasser in den Bächen, Flüssen und Seen angewiesen. So mussten auch in benachbarten Landkreisen, angesichts der unzureichenden Pegelstände, bereits Wasserentnahmeverbote erlassen werden. Einschnitte ergeben sich vielerorts, da Verdunstung und Niederschlagsdefizite leider zu einem thüringenweiten Problem geworden sind.

Belange von Gewässerbenutzern und Naturschutz werden zum Ausgleich gebracht

Das Wasserentnahmeverbot ist insgesamt so ausgestaltet, dass die berechtigten Belange der Gewässerbenutzer auf der einen Seite und die Belange des Gewässer- und Naturschutzes auf der anderen Seite zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden.

Johannes Wolf/Martin Modes
Presse- und Kulturamt