Leistungen der Sozialhilfe als präventive gesundheitsbezogene Beratung
Sie können medizinische Versorgung erhalten, wenn Sie nicht krankenversichert sind und Hilfe zum Lebensunterhalt benötigen. Diese Leistungen umfassen medizinische Vorsorge, Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten sowie medizinische Behandlungen zur Vermeidung von Erkrankungen oder Gesundheitsschäden. Der Sozialhilfeträger stellt diese Unterstützung bereit und prüft Ihre Berechtigung.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an Ihr Sozialamt.
Erforderliche Unterlagen
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- formloser Antrag zur Ausstellung eines Behandlungsscheins oder einer Zusicherung der Kostenübernahme
- aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen (SGB II, SGB XII oder AsylBLG)
- Personalausweis oder Pass
- etwaige Rezepte und/oder gegebenenfalls Zahlungsbelege, erforderliche Beratungsbestätigungen, Kostenvoranschläge, etwaige Ablehnungsbescheide
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie beantragen einen Behandlungsschein beim Sozialamt Ihres zuständigen Trägers der existenzsichernden Leistungen, wenn Sie nicht krankenversichert sind und medizinische Versorgung benötigen.
- Das Sozialamt prüft, ob Sie die Voraussetzungen für den Erhalt eines Behandlungsscheins erfüllen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie den Behandlungsschein.
- Mit dem Behandlungsschein können Sie medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Sollten Sie keinen Anspruch haben, prüft das Sozialamt, ob die Gesundheitshilfe für Ihr Kind übernommen werden kann. In diesem Fall müssen Sie eventuell weitere Unterlagen einreichen.
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Bei einem Notfall können Sie sofort medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, ohne vorher einen Antrag zu stellen.
Voraussetzungen
- Es liegt eine Entwicklungsgefährdung oder der Verdacht auf eine Behinderung beim Kind vor.
- Es besteht kein oder kein ausreichender Leistungsanspruch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung.
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Ihr Einkommen/Vermögen liegt unterhalb der sozialhilferechtlichen Grenzen.
Urheber
Rechtsbehelf
Widerspruch