Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen

Ihr Wohnort

Sie als Führer eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, beispielsweise eines

  • Batterieelektrofahrzeugs;
  • Brennstoffzellenfahrzeugs oder
  • aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs (Plug-In-Hybrid mit mindestens 40 km Reichweite rein elektrisch),

können Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr gemäß Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Anspruch nehmen, wenn Ihr Fahrzeug mit einer eine E-Plakette gekennzeichnet ist, auch wenn dieses aus dem Ausland kommt.

Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Im Anschluss müssen Sie die Plakette an Ihrer Fahrzeugrückseite anbringen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Verfahrensablauf

Die sogenannte E-Plakette müssen Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Diese trägt in das dafür vorgesehene Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen Ihres Fahrzeuges ein und händigt Ihnen die E-Plakette aus.

Sie müssen die E-Plakette dann nur noch an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anbringen.

Ansprechpunkt

Sie können sich an jede Fahrzeug-Zulassungsbehörde wenden.

Zuständige Stelle

Jede Fahrzeug-Zulassungsbehörde

Voraussetzungen

  • keine Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge durch den Herkunftsstaat
  • Fahrzeug der Fahrzeugklassen M1, N1, N2 (jedoch nur bis zu einem Gesamtgewicht bis max. 4250 kg) sowie L3e, L4e, L5e, L7e
  • alternativer Antrieb bzw. Energiequelle

Erforderliche Unterlagen

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I
  • die Übereinstimmungsbescheinigung oder
  • eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.

Kosten

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Auskünfte erteilt im Einzelfall die Kfz-Zulassungsbehörde.

Frist

Sie können die Vorteile erst nutzen, wenn Sie die Plakette an Ihrem Auto angebracht haben.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Formulare

Wenden Sie sich an die Fahrzeug-Zulassungsbehörde.

Einige Behörden stellen auf Ihren Internetseiten Formulare und Informationen zur Verfügung oder nutzen einen Online Dienst. 

Hinweise (Besonderheiten)

Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sind dem inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleichzusetzen.

Bevorrechtigungen für Nutzer der Fahrzeuge sind beispielhaft möglich

  • für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, beziehungsweise hinsichtlich von dort anfallenden Gebühren für das Parken,
  • bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
  • durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten.

Die entsprechenden Bevorrechtigungen gelten allerdings nur, sofern diese entsprechend ausgeschildert beziehungsweise angeordnet sind.

Für das Befahren der Umweltzone ist auch für Fahrzeuge mit sogenannter E-Plakette oder ausländischem E-Kennzeichen eine Feinstaub-Plakette notwendig.

In der Regel ist die der Schadstoffgruppe 4/ grün.

Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L - Kräder.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.04.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur