Sachgebiet Öffentliche Ordnung

Schwarzburger Chaussee 12
07407 Rudolstadt

Öffnungs- und Sprechzeiten

Öffnungs- und Sprechzeiten

  • Dienstag:

    09:00 bis 12:00 Uhr
    13:00 bis 16:00 Uhr

  • Donnerstag:

    09:00 bis 12:00 Uhr
    13:00 bis 18:00 Uhr

  • Freitag:

    09:00 bis 12:00 Uhr

Postanschrift

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Schloßstraße 24
07318 Saalfeld/Saale

Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel

Anmeldung eines Aufzugs mit Auftakt- und Schlusskundgebung

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Anmeldung einer Motorsportveranstaltung

Heilpraktikererlaubnis

Heilpraktikererlaubnis

Wer die Heilkunde ausüben will und keine ärztliche Approbation besitzt, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz.

§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz definiert unter dem Begriff Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.

Wenn Sie die Heilkunde im Landkreis ausüben wollen bzw. Ihr Hauptwohnsitz im Landkreis besteht, stellen Sie den Antrag beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, SG Öffentliche Ordnung.

Mit unserem Informationsschreiben geben wir Ihnen Antragsverfahren und Verfahrensablauf zur Kenntnis und bitten Sie um Bestätigung von Kenntnisnahme und Erhalt.

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Formloser Antrag auf Zulassung zur Kenntnisprüfung für den Beruf des Heilpraktikers;
  • Informationsblatt mit Ihrer Unterschrift;
  • eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern;
  • bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, jeweils in beglaubigter Kopie;
  • Personalausweis (Kopie);
  • kurz gefasster tabellarischer Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift;
  • Passfoto
  • amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als 3 Monate);
  • Nachweis zur gesundheitlichen Eignung für die Berufsausübung (ärztliche Bescheinigung nicht älter als 3 Monate, wonach keine Anhaltspunke dafür vorliegen dürfen, dass dem Antragsteller infolge körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt);
  • die Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist;
  • Kopie Ihres Schulabschlusszeugnisses (mindestens Hauptschulabschluss).
  • Zeugnisse über Berufsausbildung etc.;
  • Nachweise von Schulungen für eine heilkundliche Tätigkeit;


Staatsangehörige aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben zusätzlich
die Aufenthaltsgenehmigung und bei beabsichtigter Ausübung der Heilkunde auch die Arbeitserlaubnis vorzulegen.

Außerdem sind vorzulegen:

  • in den Fällen der Ziffer 3.6 die Erklärung, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden zu wollen, sowie die erforderlichen Nachweise der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach Ziffer 5.2. Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen europäischen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt ebenfalls diese Anforderung.
  • in den Fällen der Ziffer 3.7 die Erklärung, ausschließlich auf dem Gebiet der Physiotherapie tätig werden zu wollen, sowie den Nachweis der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158). Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen europäischen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt ebenfalls diese Anforderung.

Wenn Sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, werden im Rahmen des Erlaubnisverfahrens die für die Ausübung des Heilpraktikerberufes erforderlichen Kenntnisse überprüft.

Die Kenntnisüberprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird vom  Gesundheitsamt der Stadtverwaltung Erfurt durchgeführt. Ihr Antrag wird nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen an das Gesundheitsamt der Stadtverwaltung Erfurt weitergeleitet, von dort erhalten Sie den Termin für den schriftlichen Teil der Überprüfung und weitergehende Informationen. Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, SG Öffentliche Ordnung ist im Vollzug des Heilpraktikergesetz Erlaubnis- bzw. Widerrufsbehörde.

Zuständig für folgende Dienstleistungen und weitere