Schülerbeförderung
Schulverwaltungsamt
Schloßstraße 24
07318 Saalfeld/Saale
Das Schulverwaltungsamt des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ist für die Schülerbeförderung der Schüler zuständig, welche im Landkreises Saalfeld-Rudolstadt wohnen; mit Ausnahme der Grund- und Regelschulen der Städte Rudolstadt und Saalfeld.
Die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Schülerbeförderung bilden der § 4 des Thüringer Gesetz über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThüSchFG) sowie die Satzung über die Schülerbeförderung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt (SbefS) in den jeweils geltenden Fassungen.
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht für Schüler
- der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme des Kollegs,
- des beruflichen Gymnasiums,
- des Berufsvorbereitungsjahres,
- der Fachoberschule und derjenigen Berufsfachschulen, die keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht für die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die den angestrebten Schulabschluss ermöglicht.
Ein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht nicht, wenn Schüler Leistungen erhalten, mit denen die Fahrtkosten zum Besuch der Schule bereits gefördert werden.“
Sollten Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhalten, besteht kein Anspruch auf Schülerbeförderung. Dies gilt nicht für Schüler des Berufsvorbereitungsjahrs und der Berufsfachschule, laut Kreistagsbeschluss vom 16.12.2020.
Hinweis zum Anspruch auf Schülerbeförderung beim Besuch des Beruflichen Gymnasiums
Anspruch auf Beförderungs- oder Erstattungspflicht haben die Schüler der Fachoberschule und des Beruflichen Gymnasiums nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die den angestrebten Schulabschluss vermittelt.
Dabei ist nur der Abschluss - Fachhochschulreife bzw. allgemeine Hochschulreife - maßgeblich. Die berufliche Fachrichtung bleibt bei der Schülerbeförderung unberücksichtigt.
Was muss ich noch wissen?
Formulare
- Antrag auf einen Schülerfahrausweis (allgemein) (PDF, 218 kB)
- Fahrtkostenabrechnung (allgemein) (PDF, 98 kB)
- Antrag auf einen Schülerfahrausweis (SBZ) (PDF, 248 kB)
- Fahrtkostenabrechnung (SBZ) (PDF, 141 kB)
- Fahrtkostenabrechnung (Fachoberschule) (PDF, 234 kB)
- Fahrtkostenabrechnung (Praktikum) (PDF, 261 kB)
- Schülerpraktikum Merkblatt (PDF, 307 kB)
- Schülerpraktikum Richtlinie (PDF, 451 kB)
- Schülerpraktikum: Antrag Nutzung PKW (PDF, 279 kB)
Beförderung Bus / Bahn
Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt ist als Schulträger verantwortlich für die Schülerbeförderung zu den Schulen in eigener Trägerschaft für
- Schüler in Grund- und Förderschulen bis Klassenstufe 4 bei einem Schulweg von mindestens zwei Kilometern,
- Schüler in Regelschulen, Gymnasien und Förderschulen ab Klassenstufe 5 bei einem Schulweg von mindestens drei Kilometern.
Als Träger der Schülerbeförderung besteht die Pflicht, Schüler nach Maßgabe dieser Satzung zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Eltern/Personensorgeberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Das Wahlrecht obliegt dem Schulträger.
Die Notwendigkeit der Beförderung bestimmt sich nach § 4 Abs. 4 ThürSchFG. Der Schulweg im Sinne dieser Vorschrift ist der kürzeste, verkehrsübliche und sichere Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der von ihm besuchten Schule/Schulteil oder dem Unterrichtsort bzw. bis zur nächstgelegenen staatlichen Schule.
Der Landkreis sichert die Schülerbeförderung grundsätzlich durch die Aushändigung von kostenfreien Deutschlandtickets und Schülerfahrausweisen (je nach Anzahl der Tarifzonen) des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ab, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Schülerfahrausweise werden für die vom Schulweg betroffenen Strecken beziehungsweise Tarifzonen ausgestellt, Deutschlandtickets haben keine Beschränkung auf Teilstrecken beziehungsweise Zonen.
Sofern eine Schule in Trägerschaft des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt besucht wird, können die anspruchsberechtigten Schüler ab Klassenstufe 1 im Schulsekretariat einen Antrag für einen Schülerfahrausweis beantragen. Die Beantragung des Schülerfahrausweises erfolgt immer für ein Schuljahr über die Schule und ist jährlich (mit entsprechender Abgabefrist) neu zu beantragen.
Erhalt des Deutschlandtickets anstelle der Schülerzeitkarte
Beim Schulträger Landkreis Saalfeld-Rudolstadt besteht die Möglichkeit, ein Deutschland-Ticket zu beantragen.
Dabei ist ein Eigenanteil in Höhe der Differenz zwischen den Kosten des Deutschland-Tickets und dem regulären Anspruch auf Schülerbeförderung zu leisten.
Die Beantragung ist an Fristen gebunden.
Für nähere Informationen zur Antragstellung bitten wir Sie die unten angegebenen Kontaktmöglichkeiten zu nutzen.
Erstattung der Beförderungskosten
Soweit die Verpflichtung des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt als Träger der Schülerbeförderung nicht durch die Ausstellung von Schülerfahrausweisen erfüllt werden kann, kann die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten beim Schulverwaltungsamt beantragt werden.
Die Erstattungspflicht besteht gemäß § 4 Abs. 5 und 7 ThürSchFG nur für die kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen, aufnahmefähigen staatlichen Schule, die dem Schüler den von ihm angestrebten Schulabschluss ermöglicht, höchstens jedoch die Aufwendungen für den tatsächlichen Schulweg.
Beförderungskosten müssen durch Fahrkarten belegbar sein, wenn die Erstattung nicht durch Bescheid anderweitig geregelt ist.
Davon abweichend ist in Ausnahmefällen eine Erstattung der Fahrkosten für die wirtschaftlichste Verkehrsverbindung möglich. Der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt entscheidet als Schulträger über die wirtschaftlichste Beförderung. Der Einsatz von Privatfahrzeugen wird nur erstattet, wenn die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Taxi/Schülerspezialverkehr nicht möglich oder nicht zumutbar ist und das Privatfahrzeug ausschließlich für den Weg zur Schule eingesetzt wurde.
Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme von Deutschlandtickets, Schülerfahrausweisen Bus/Bahn sowie den Einsatz von Privatfahrzeugen hat der betroffene Antragssteller schlüssig in Schriftform auf einem formlosen Antrag begründen.
Die Erstattung für das vorangegangene Schuljahr erfolgt auf Antrag und ist bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr zu stellen.
Beförderung Taxi / Schülerspezialverkehr
Ist für Schüler mit Behinderungen, auf Grund von sonderpädagogischem Förderbedarf, Krankheit bzw. sonstigen Gründen eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar und die Eltern können die Beförderung nachweislich nicht selbst absichern, so kann durch die Eltern / Personensorgeberechtigten im Schulverwaltungsamt ein Antrag auf Schülerspezialverkehr gestellt werden.
Abrechnung Praktikum
Fahrtkosten zum Betriebspraktikum für Schüler einer Schule in Trägerschaft des Landkreises, werden für die preisgünstigste Variante öffentlicher Verkehrsmittel übernommen.
Die tatsächlich entstandenen Kosten sind durch Vorlage der Fahrscheine nachzuweisen. Der Schülerfahrausweis ist zu verwenden.
Ist die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Weg zum Praktikumsort nicht möglich, dann werden die Kosten für die Beförderung mit Privatkraftfahrzeugen unter Berücksichtigung der Wegstreckenentschädigung jeden gefahrenen Besetztkilometers nach dem Thüringer Reisekostengesetz zum Praktikumsbeginn und -ende übernommen.
Details sind der Satzung über die Schülerbeförderung zu entnehmen bzw. werden mit einem entsprechenden Merkblatt von der Schule / Prakikumslehrer ausgehändigt.
Fahrkostenrückerstattung
Beförderungskosten müssen durch Fahrkarten belegbar sein, wenn die Erstattung nicht durch Bescheid anderweitig geregelt ist.
Die Erstattung für das vorangegangene Schuljahr erfolgt auf Antrag und ist bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr zu stellen.
Sofern Sie nicht die Erstattung auf Grundlage eines Bescheids erhalten, sind die jeweiligen Formblätter im Schulsekretariat erhältlich bzw. stehen Ihnen als Download bereit.
Öffnungs- und Sprechzeiten
Öffnungs- und Sprechzeiten
- Dienstag:
09:00 bis 12:00 Uhr
13:00 bis 16:00 Uhr - Donnerstag:
09:00 bis 12:00 Uhr
13:00 bis 18:00 Uhr - Freitag:
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