Tierschutz und Tierarzneimittelüberwachung

Das Aufgabengebiet Tierschutz umfasst die Bearbeitung von Tierschutzangelegenheiten. Dazu zählen insbesondere die Überprüfung von Tierhaltungen jeglicher Art, wie landwirtschaftliche Nutztierhaltungen, Heimtierhaltungen, Tiergehege, Zoofachgeschäfte bzw. zoologische Handlungen, gewerbliche Hundezuchten, aber auch Tiertransporte und Schlachtbetriebe usw. nach tierschutzrechtlichen und tierschutzfachlichen Kriterien. 

Überprüfungen werden als Stichproben durchgeführt oder sie erfolgen auf Grund von Hinweisen/Anzeigen von Bürgern oder anderen Behörden. Wenn Sie den begründeten Eindruck haben, eine bestimmte Tierhaltung sei nicht in Ordnung, so sollten Sie dies dem Veterinäramt telefonisch oder schriftlich unter Angabe ihrer Adresse und der Tierhalteranschrift bzw. Örtlichkeit der Tierhaltung mitteilen. Die Mitarbeiter des Veterinäramtes werden dann die Tierhaltung überprüfen und sofern erforderlich notwendige Maßnahmen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände ergreifen. 

Im Rahmen des Tierschutzrechtes sind für bestimmte gewerbsmäßige Tätigkeiten mit Tieren Erlaubnisse bzw. Sachkundenachweise erforderlich, welche über die Tierärzte der Abteilung oder überregionale Einrichtungen erlangt werden können. Eine Erlaubnis bzw. ein Sachkundenachweis ist erforderlich für:

  • Gewerbliche Hundezuchten
  • Tierheime
  • Tierpensionen
  • Reit- und Fahrbetriebe
  • Zoofachgeschäfte
  • Die Zucht von Wirbeltieren für Versuchszwecke
  • Die Ausbildung von Schutzhunden
  • Die Tätigkeit als Schädlingsbekämpfer
  • Die gewerbsmäßige Haltung oder Zurschaustellung von Wirbeltieren mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren (z.B. Zirkus).

Die Überwachung der Arzneimittelanwendung gewinnt insbesondere bei Lebensmittel liefernden Tieren immer mehr an Bedeutung. Zu diesem Zweck werden die Anwendung bzw. der Verbleib der Medikamente sowohl bei den tierärztlichen Hausapotheken als auch landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung überprüft.

So haben Tierhalter unter anderem ein Bestandsbuch zu führen, das folgende Angaben enthält:

  • Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere,
  • Standort der behandelten Tiere zum Zeitpunkt der Behandlung und in der Wartezeit,
  • Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, Nummer des tierärztlichen Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleges gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken,
  • Art der Verabreichung und verabreichte Menge des Arzneimittels,
  • Datum der Anwendung und Nachbehandlungen,
  • Wartezeit in Tagen,
  • Name der das Arzneimittel anwendenden Person.