Untere Naturschutzbehörde


Artenschutz

Die Vorschriften zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) haben das Ziel, die Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.

Dies wird durch den Schutz und die Förderung der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensstätten (§ 44 BNatSchG) gewährleistet. Ebenso erfolgt die Regulierung des Handels mit wildlebenden Arten.

Die erwerbsmäßige Nutzung von gefährdeten Tieren und Pflanzen bedeutet neben dem Verlust und der Zerstörung ihrer Lebensräume eine der größten Gefahren für die Tier- und Pflanzenwelt. Als Folge des internationalen Handels sind viele Arten in ihrem Bestand bedroht. Um dieser Gefahr zu begegnen wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen verabschiedet.

Den unteren Naturschutzbehörden obliegen als zuständige Behörden die Dokumentations-, Kontroll- und Vollzugsaufgaben des handelsrelevanten Artenschutzes.


Schwerpunkte des Artenschutzvollzuges:

  • Bearbeitung von artenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundesnaturschutzgesetz (insbesondere §§ 44 und 45 BNatSchG)
  • Schutz Gebäude bewohnender Tierarten
  • Ahndung von Verstößen gegen § 4 BArtSchV – Verbotene Handlungen
  • Vollzug Art. 8 EG-VO über die Vermarktung von Arten sowie deren Ein- und Ausfuhr
  • Erteilung von EG-Bescheinigungen (früher CITES) nach Art. 10 EG-VO und Überwachung der Kennzeichnung
  • Prüfung von Haltungsvoraussetzungen nach § 7 BArtSchV

Eingriffsregelung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind u. a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und Gewässern, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräumen, die natürlichen Standortverhältnisse, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich beeinträchtigen können.

Eingriffe bedürfen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) einer Genehmigung, die z.B. bei einer Baugenehmigung miterfasst wird. Ist keine sonstige Entscheidung einer anderen Behörde für einen Eingriff vorgeschrieben, wird eine eigenständige naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, z.B. Bodenversiegelungen bei land- und forstwirtschaftlichem Wegebau.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung stellt sicher, dass die Belange des Naturschutzes bei Eingriffen in Natur und Landschaft, berücksichtigt werden.Verursacher von Eingriffen sind verpflichtet, in allen Phasen der Planung und Umsetzung von Vorhaben, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen zu minimieren sowie durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.

Der Schutz von Bäumen im bebauten Innenbereich obliegt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, die hierfür ggf. eine Baumschutzsatzung erlassen hat. Dies ist bei der Verwaltung der Gemeinde zu erfragen. In der freien Landschaft (d.h. im Außenbereich) liegt die Zuständigkeit bei der unteren Naturschutzbehörde. Für Baumfällungen im Außenbereich außerhalb des Waldes sind die Anträge dementsprechend bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

 

Schwerpunkte der Eingriffsregelung:

  • Prüfung und Bearbeitung von Vorhaben, die Eingriffen in Natur und Landschaft darstellen
  • Erlass von Wiederherstellungsanordnungen für ungenehmigte Eingriffe
  • Umsetzung des FFH-Einführungserlasses bei Eingriffen
  • Erteilung von Genehmigungen für Baumfällungen im Außenbereich (Baumschutz)
  • Erteilung von Auskünften nach Umweltinformationsgesetz
  • Effizienzkontrolle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • Erstellung der Landschaftspläne

Biotopschutz/Landschaftspflege

Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt gibt es eine große Anzahl naturnaher Lebensräume, wie z.B. Bäche, Teiche, Feuchtwiesen, Streuobstwiesen, Halbtrockenrasen, Feucht- u. Trockenwälder. Nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 15 Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) sind diese Biotope gesetzlich geschützt. Alle Handlungen, die zu Beeinträchtigungen oder Zerstörung dieser Biotope führen können, sind verboten. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Die gesetzlich geschützten Biotope sind landesweit erfasst.

Verschiedene geschützte Biotope entstanden durch traditionelle Bewirtschaftung, wie z.B. die Bergwiesen. Viele Tier- und Pflanzenarten profitieren von diesen Bewirtschaftungsformen. Die Durchführung von Pflegemaßnahmen werden anteilig gefördert.  Die Förderung erfolgt über Programme wie KULAP (für Landwirte) und NALAP (Nicht-Landwirte) sowie über Projektförderungen.


Schwerpunkte der Tätigkeit im Biotopschutz/Landschaftspflege:

  • Prüfung und Bearbeitung von Ausnahmeanträgen, Kontrolle sowie Ahndung von Verstößen zum gesetzlichen Biotopschutz
  • Prüfung der Anträge, Erstellung Abstimmungsprotokolle (KULAP, ENL, NALAP)
  • Bearbeitung naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht
  • Kontrolle der Umsetzung von landschaftspflegerischen Maßnahmen und Festlegungen (auf Grund von Beihilfen, von Schutzgebietsverordnungen, artenschutzrechtlicher Belange)

Schutzgebiete

Zur Sicherung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft werden schutzwürdige und schutzbedürftige Teile von der Landschaft durch Rechtsverordnung unter Schutz gestellt, gepflegt und vor Beeinträchtigungen geschützt.

Gebiete folgender Schutzkategorien nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG) gibt es im Landkreis:

  • Naturschutzgebiete
  • Nationales Naturmonument
  • Landschaftsschutzgebiete
  • Naturparke
  • Naturdenkmäler
  • Geschützte Landschaftsbestandteile
  • Natura 2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete)

Die Gebiete im Landkreis, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU (FFH-Gebiete) und der EG-Vogelschutz-Richtlinie (SPA-Gebiete) unter Schutz stehen, wurden vom Freistaat Thüringen ausgewählt und an die Europäische Kommission gemeldet. Diese großräumigen Territorien bilden das grenzübergreifende, europäische Schutzgebietssystem "Natura 2000". Für diese Schutzgebiete besteht ein Verschlechterungsverbot. Die untere Naturschutzbehörde ist auch hier ein kompetenter Ansprechpartner, ebenso die Natura2000-Stationen der betreffenden Gebiete (siehe unten) und den Wald betreffend die zuständigen Thüringer Forstämter.

Weiterhin sind die nach DDR-Recht geschützten Flächennaturdenkmale aufgrund des § 36 Abs. 2 ThürNatG bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen weiterhin geschützt.

Angaben zu den einzelnen Schutzgebieten finden Sie auf den Seiten des TLUBN.


Schwerpunkte des Vollzugs in den Schutzgebieten:

  • Unterschutzstellung und Aufhebung der Unterschutzstellung von geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) und Naturdenkmalen (ND)
  • Erteilung von Zustimmungen, Ausnahmegenehmigungen, Befreiungen bei Vorhaben in Schutzgebieten
  • Vollzug der Schutzgebietsverordnungen
  • Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
  • Kontrolle der Einhaltung der Schutzgebietsregelungen

Naturschutzbeirat

Zur fachlichen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ein Beirat aus unabhängigen und sachverständigen Bürgern gebildet. Er besteht aus 16 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretern der Land- und Forstwirtschaft sowie anerkannter Naturschutzverbänden zusammen (§ 26 ThürNatG).

Naturschutzbeiräte sind ehrenamtlich tätig.

Naturschutzbeauftragte

Die untere Naturschutzbehörde kann orts- und sachkundige Personen als ehrenamtliche Beauftragte für Naturschutz bestellen. Die Beauftragten haben die Aufgabe, die untere Naturschutzbehörde zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen. Weiterhin sollen biotop- und artenschutzrelevante Daten an die Behörde gemeldet werden (§ 28 ThürNatG).

Naturschutzbeauftragte sind ehrenamtlich tätig.