Untere Bauaufsichtsbehörde
Aufgaben
- Bearbeiten von Bauvorbescheiden (Vorbescheid gem. § 74 ThürBO)
- Bearbeiten von Bauanträgen
- Baulasteintragungen, -löschungen und Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
- Stellungnahmen des Landratsamtes als Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren
- Genehmigungsbescheide (Bebauungspläne, Satzungen)
- Anzeigebestätigungen (Satzungen nach BauGB)
- Nutzungsänderungen von Gebäuden
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen
- Ordnungsbehördliche Maßnahmen Baurecht
Kontakte Untere Bauaufsichtsbehörde
Sachgebietsleitung
- Telefon 03671 823-936
- Stellvertretung: Telefon 03671 823-488
Baugenehmigungen
- Zuständigkeit VG Schiefergebirge, Unterwellenborn, Leutenberg, Bad Blankenburg, Kaulsdorf:
Telefon 03671 823-479 - Zuständigkeit: Saalfeld, Saalfelder Höhe, Schmiedefeld:
Telefon 03671 823-478 - Zuständigkeit: Uhlstädt-Kirchhasel, Remda-Teichel, VG Schwarzatal:
Telefon 03671 823-927 - Zuständigkeit: Rudolstadt, Königsee:
Telefon 03671 823-485
Bauplanungsrecht und Bauvorbescheide
- Telefon 03671 823-851
- Telefon 03671 823-931
Widerspruch- und Klageverfahren
- Telefon 03671 823-488
Baulasten
- Telefon 03671 823-806
- Telefon 03671 823-488
- Telefon 03671 823-927
Vorbescheid (§ 82 ThürBO)
Wofür benötige ich einen Vorbescheid?
- verbindliche und abschließende Klärung einzelner Fragen eines späteren Baugenehmigungsverfahren vor dem Einreichen eines ggf. kostenintensiven Bauantrages (frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstücks oder die Zulässigkeit von Abweichungen)
- Eine Bauvoranfrage ist z.B. sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob Abweichungen von einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugelassen werden können
- es können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind
- Die Fragestellungen müssen vom Bauherrn so formuliert sein, dass sie mit einer eindeutigen Zustimmung oder Ablehnung beantwortet werden können, bspw.
- grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem konkreten Vorhaben (z.B. Einfamilienhaus, Gartenhütte, etc.)
- Erschließung (Wasser, Abwasser, Anbindung an öffentlich-rechtlich gewidmete Straße)
- Maß der baulichen Nutzung (Anzahl Vollgeschosse, Höhe des Bauvorhabens, Grundfläche)
- Zulässigkeit von Garagen oder Gartenhäuser, Wochenendhäusern insbesondere im baurechtlichen Außenbereich
Welche Unterlagen benötige ich für einen Vorbescheid?
Ich möchte meinen Vorbescheid postalisch stellen
Sie benötigen:
- Eigenhändig unterschriebener Antrag (sogenannte Anlage 01)
- Hier ist wichtig, dass Sie "Vorbescheid" ankreuzen sowie die folgenden Nummern ausfüllen:
- Nummer 1, 2, 3, 5 und 11
- unter Punkt 5 müssen Sie Ihre zu beantwortenden Fragen so stellen, dass sie von uns eindeutig mit ja oder nein beantwortet werden können. (Beispiele siehe oben)
- Hier ist wichtig, dass Sie "Vorbescheid" ankreuzen sowie die folgenden Nummern ausfüllen:
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Maßstab 1:1000 oder 1:500)
- Bestellung beim Liegenschaftskataster (Kostenpflichtig)
- Selbstständige Erstellung über Geoproxy (z.B. Boris TH)
- Einzeichnen des Bauvorhabens/des Baufeldes in eine Kopie des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (Bei Maßstab 1:1000 entspricht 1mm = 1m, Bei 1:500 entspricht 2 mm = 1 m)
- optionale Bauvorlagen wie Schnitte, Ansichten, Baupläne, Fotos... (Bauvorlagen, die durch einen Bauvorlageberechtigten (z.B. Architekt) gezeichnet/ausgearbeitet sind, müssen erst im Baugenehmigungsverfahren vorgelegt werden.)
- Nachweis der Privilegierung für Vorhaben im Außenbereich für Landwirte (Formular Nachweis Privilegierung Landwirt)
- Nachweis der Privilegierung für Vorhaben im Außenbereich für Forstwirte (Formular Nachweis Privilegierung Forstwirt)
Die Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung unter unten folgender Adresse einzureichen:
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Sachgebiet Bauaufsicht
Schlossstraße 24
07318 Saalfeld
Baugenehmigung (§§ 62 und 63 ThürBO)
Wann benötige ich EINE Baugenehmigung?
- Errichtung von Neubauten,
- Veränderung an baulichen Anlagen
- Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
Wann benötige ich KEINE Baugenehmigung?
- bei verfahrensfreien Bauvorhaben (§ 63 Thüringer Bauordnung)
- die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Bauplanungsrecht gem. BauGB, Naturschutz, Wasserrecht, Bodenrecht, Artenschutz,etc)
- Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie bitte einen der Ansprechpartner
Ich möchte meinen Bauantrag postalisch stellen
Sie benötigen:
- Eigenhändig unterschriebener Antrag (sogenannte Anlage 01)
- Hier ist wichtig, dass Sie "Bauantrag" ankreuzen.
- Eigenhändig unterschriebene Baubeschreibung (sogenannte Anlage 02)
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Maßstab 1:1000 oder 1:500)
- Bestellung beim Liegenschaftskataster (Kostenpflichtig)
- Einzeichnen des Bauvorhabens/des Baufeldes in eine Kopie des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster (Bei Maßstab 1:1000 entspricht 1mm = 1m, Bei 1:500 entspricht 2 mm = 1 m)
- Bauvorlagen wie Schnitte, Ansichten, Baupläne, Fotos... (Bauvorlagen müssen durch einen Bauvorlageberechtigten (z.B. Architekt) gezeichnet/ausgearbeitet sein)
- Ausnahmen hiervon sind bspw. Gartenhäuser mit Typengenehmigungen und Typenstatig z.B. aus dem Baumarkt. Hier sind die Unterlagen in der Regel vom Anbieter downloadbar.
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis nach § 14 ThürBauVorlVO (sogenannte Anlage 05)
- Erklärung zum Brandschutznachweis nach § 14 ThürBauVorlVO (sogenannte Anlage 06)
- Nachweis der Privilegierung für Vorhaben im Außenbereich für Landwirte (Formular Nachweis Privilegierung Landwirt)
- Nachweis der Privilegierung für Vorhaben im Außenbereich für Forstwirte (Formular Nachweis Privilegierung Forstwirt)
Die Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung unter unten folgender Adresse einzureichen:
Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt
Sachgebiet Bauaufsicht
Schlossstraße 24
07318 Saalfeld
Baulasten (§ 90 ThürBO)
Aufgaben
Das Baulastenverzeichnis wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde geführt.
Baulasten können erforderlich werden, um ein Grundstück bebaubar zu machen, um z.B. Leitungsrechte und Zufahrten über fremde Grundstücke zu sichern, um bestimmte brandschutztechnische Probleme zu lösen, Grundstücke zu verschmelzen usw.
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung, die der zivilrechtlichen Sicherung im Grundbuch ähnelt, generell ist es aber so, dass in einem bauaufsichtlichen Verfahren diese öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich ist, die zivilrechtliche genügt in der Regel nicht. Da dies auf den Einzelfall (die Grundstückssituation) bezogen ist, ist eine Beratung durch die Bauaufsicht dringend erforderlich.